Das Wichtigste in Kürze
- Mit einem Freistellungsauftrag stellst du Kapitalerträge bis zum Sparerpauschbetrag steuerfrei.
- Der Freibetrag liegt bei 1.000 € pro Person, bei Ehepaaren bei 2.000 €.
- Ohne Auftrag zieht die Bank pauschal 25 % Abgeltungssteuer ab – du holst sie erst per Steuererklärung zurück.
- Du kannst den Betrag frei auf mehrere Banken aufteilen, solange die Summe den Pauschbetrag nicht übersteigt.
Ein Freistellungsauftrag sorgt dafür, dass deine Bank Zinsen, Dividenden und andere Kapitalerträge bis zum Sparerpauschbetrag steuerfrei auszahlt. Ohne ihn führt sie automatisch Steuern ab. Wie du einen Freistellungsauftrag erteilst, richtig aufteilst und änderst, erklärt dieser Ratgeber. Die Grundlagen findest du auch in Steuererklärung einfach erklärt.
Was ist ein Freistellungsauftrag?
Ein Freistellungsauftrag ist eine Anweisung an deine Bank, Kapitalerträge bis zu einer bestimmten Höhe nicht zu versteuern. Bis zum Sparerpauschbetrag bleiben Zinsen, Dividenden und Kursgewinne dann komplett steuerfrei. Erst oberhalb dieser Grenze behält die Bank die Abgeltungssteuer ein und führt sie ans Finanzamt ab.
Wie hoch ist der Freibetrag?
Der Sparerpauschbetrag beträgt seit 2023 pro Person 1.000 Euro im Jahr. Für zusammen veranlagte Ehepaare und eingetragene Lebenspartner verdoppelt er sich auf 2.000 Euro. Bis zu dieser Summe kannst du deine Kapitalerträge über einen Freistellungsauftrag steuerfrei stellen. Der Betrag gilt pro Jahr und Person – nicht pro Bank oder pro Konto.
Freistellungsauftrag erteilen – so geht es
Einen Freistellungsauftrag richtest du direkt bei deiner Bank ein, meist bequem online im Depot oder Konto. Du gibst den freizustellenden Betrag und deine Steuer-Identifikationsnummer an. Die Bank berücksichtigt den Auftrag dann automatisch bei allen künftigen Erträgen. Achte darauf, den Auftrag rechtzeitig vor der ersten Zinsgutschrift zu stellen.
Warum die Steuer-ID Pflicht ist
Seit 2011 ist ein Freistellungsauftrag nur mit korrekter Steuer-Identifikationsnummer gültig. Fehlt sie oder ist sie falsch, ist der Auftrag unwirksam und die Bank behält trotzdem Abgeltungssteuer ein. Deine Steuer-ID findest du auf dem Einkommensteuerbescheid oder dem Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern. Prüfe die Nummer vor dem Absenden sorgfältig.
Auf mehrere Banken aufteilen
Hast du Konten und Depots bei verschiedenen Instituten, kannst du deinen Freibetrag flexibel aufteilen. Wichtig ist nur: Die Summe aller Freistellungsaufträge darf den Sparerpauschbetrag nicht übersteigen. Es lohnt sich, den Betrag dort einzusetzen, wo die höchsten Erträge anfallen. Ein zu niedrig angesetzter Freistellungsauftrag verschenkt dagegen Freibetrag.
Freistellungsauftrag ändern oder löschen
Du kannst einen Freistellungsauftrag jederzeit anpassen, erhöhen, senken oder ganz streichen. Änderungen gelten in der Regel ab dem Folgemonat oder zum Jahreswechsel. Wechselst du die Bank oder verlagerst dein Guthaben, solltest du die Aufträge neu verteilen, damit dein Freibetrag optimal genutzt wird und kein Betrag ungenutzt verfällt.
Was passiert ohne Freistellungsauftrag?
Ohne Freistellungsauftrag behält die Bank auf jeden Euro Kapitalertrag sofort 25 Prozent Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag ein. Verloren ist das Geld nicht: Du kannst dir die zu viel gezahlte Steuer über die Anlage KAP deiner Steuererklärung zurückholen. Das ist aber Mehraufwand, den ein rechtzeitiger Freistellungsauftrag komplett erspart.
Gemeinsamer Freistellungsauftrag für Ehepaare
Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können einen gemeinsamen Freistellungsauftrag über 2.000 Euro erteilen. Dieser gilt für Gemeinschaftskonten und für die Einzelkonten beider Partner. So lässt sich der Freibetrag flexibel dort einsetzen, wo die höheren Erträge entstehen – auch wenn nur einer der Partner nennenswert Kapital anlegt.
Fristen und Gültigkeit
Ein Freistellungsauftrag gilt unbefristet, bis du ihn änderst oder widerrufst. Für ein bestimmtes Steuerjahr muss er der Bank spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres vorliegen, damit bereits einbehaltene Steuer noch erstattet wird. Am einfachsten stellst du den Auftrag gleich zu Jahresbeginn, damit alle Erträge des Jahres erfasst sind.
Freibetrag für Kinder nutzen
Auch Kinder haben einen eigenen Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro. Legst du Geld auf den Namen deines Kindes an, bleiben dessen Kapitalerträge bis zu dieser Grenze steuerfrei – zusätzlich zu deinem eigenen Freibetrag. Voraussetzung ist ein echtes Kinderdepot; das Geld gehört dann rechtlich dem Kind. So lässt sich in der Familie insgesamt mehr steuerfrei anlegen.
Ein Rechenbeispiel
Angenommen, du erzielst 1.400 Euro Zinsen im Jahr. Ohne Auftrag zieht die Bank auf den vollen Betrag rund 25 Prozent Steuer ab, also etwa 350 Euro plus Soli. Mit ausgeschöpftem Sparerpauschbetrag bleiben 1.000 Euro steuerfrei; nur die restlichen 400 Euro werden besteuert. Statt 350 Euro zahlst du so nur rund 100 Euro – eine Ersparnis von etwa 250 Euro im Jahr.
Freistellung oder NV-Bescheinigung?
Wer so wenig verdient, dass gar keine Einkommensteuer anfällt, fährt mit einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung oft besser. Sie stellt Kapitalerträge auch über den Pauschbetrag hinaus steuerfrei. Für die meisten Sparer mit normalem Einkommen reicht dagegen der reguläre Auftrag völlig aus. Beide lassen sich nicht für denselben Betrag doppelt nutzen.
Sparerpauschbetrag clever verteilen
Wenn du mehrere Depots hast, lohnt ein kurzer Blick auf die zu erwartenden Erträge. Lege den größten Teil deines Freibetrags dorthin, wo die meisten Zinsen oder Dividenden anfallen. Bei stark schwankenden Erträgen kannst du die Aufteilung zum Jahreswechsel anpassen. So bleibt möglichst wenig Freibetrag ungenutzt liegen.
Beim Bankwechsel beachten
Wechselst du zu einer neuen Bank oder eröffnest ein zusätzliches Depot, wird der Freibetrag nicht automatisch mitgenommen. Du musst bei jedem Institut separat einen Auftrag einrichten. Denk auch daran, bei der alten Bank den Betrag zu senken oder zu streichen, wenn dort keine oder nur noch geringe Erträge anfallen – sonst bleibt Freibetrag ungenutzt gebunden.
Freistellung bei ETF-Sparplänen
Gerade bei einem ETF-Sparplan lohnt sich die Freistellung, weil hier laufend Erträge und die jährliche Vorabpauschale anfallen. Richte den Auftrag am besten schon bei Depoteröffnung ein, damit die Bank von Beginn an nichts einbehält. So bleibt mehr Kapital investiert und der Zinseszinseffekt wirkt ungestört über die Jahre.
Checkliste zum Jahreswechsel
Prüfe einmal jährlich: Ist deine Steuer-ID bei allen Banken aktuell? Passt die Aufteilung noch zu deinen Erträgen? Hast du nach einer Heirat den gemeinsamen Auftrag eingerichtet? Und ist der volle Pauschbetrag von 1.000 beziehungsweise 2.000 Euro ausgeschöpft? Mit einem kurzen Auftrags-Check zu Jahresbeginn holst du das Maximum heraus.
Häufige Fehler
Ein klassischer Fehler ist, gar keinen Freistellungsauftrag zu stellen und so unnötig Steuer vorzustrecken. Ebenso häufig: den gesamten Freibetrag auf eine Bank zu legen, obwohl die Erträge woanders anfallen. Auch eine veraltete Steuer-ID nach Heirat oder Namensänderung führt dazu, dass der Auftrag ins Leere läuft. Prüfe deine Aufträge daher einmal im Jahr.
Freistellungsauftrag und Steuererklärung
Hast du deinen Freibetrag überschritten oder Steuer ohne Auftrag gezahlt, hilft die Anlage KAP. Eine gute Steuersoftware führt dich durch die nötigen Angaben und verrechnet zu viel gezahlte Abgeltungssteuer automatisch. Besonders bei mehreren Depots behältst du so leichter den Überblick über deinen genutzten Freibetrag.
Häufige Fragen zum Freistellungsauftrag
Bis wann muss der Freistellungsauftrag vorliegen?
Für das laufende Jahr idealerweise vor der ersten Zinsgutschrift, spätestens aber bis zum 31. Januar des Folgejahres.
Kann ich mehrere Freistellungsaufträge haben?
Ja, bei beliebig vielen Banken. Die Summe darf den Sparerpauschbetrag von 1.000 bzw. 2.000 Euro nur nicht überschreiten.
Was kostet ein Freistellungsauftrag?
Nichts. Das Einrichten, Ändern und Löschen ist bei allen Banken kostenlos.
Quellen & weiterführende Informationen
Transparenz: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuerberatung dar. Angaben ohne Gewähr; maßgeblich ist die jeweils aktuelle Rechtslage.
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