Das Wichtigste in Kürze

  • Außergewöhnliche Belastungen sind hohe private Zwangsausgaben – etwa Krankheits- oder Pflegekosten.
  • Absetzbar ist nur der Teil über deiner zumutbaren Belastung (1–7 % des Einkommens).
  • Typisch: Krankheit, Pflege, Behinderung, Bestattung oder Unwetterschäden.
  • Belege sammeln lohnt sich – oft entscheidet das Bündeln von Kosten in einem Jahr.

Außergewöhnliche Belastungen sind Ausgaben, die dich zwangsläufig und stärker treffen als die meisten anderen – etwa hohe Krankheitskosten. Das Finanzamt beteiligt sich daran, sobald du deine zumutbare Grenze überschreitest. Was zu den außergewöhnlichen Belastungen zählt und wie du sie geltend machst, erklärt dieser Ratgeber. Die Grundlagen findest du in Steuererklärung einfach erklärt.

Was sind außergewöhnliche Belastungen?

Das Steuerrecht meint damit private Aufwendungen, die zwangsläufig entstehen und höher sind als bei der überwiegenden Mehrheit vergleichbarer Steuerzahler. Zwangsläufig heißt: Du kannst dich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen. Klassiker sind Krankheits- und Pflegekosten – freiwillige Ausgaben wie ein Fitnessstudio zählen dagegen nicht.

Die zumutbare Belastung

Das Finanzamt zieht von deinen Kosten einen Eigenanteil ab – die zumutbare Belastung. Sie liegt je nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl zwischen 1 und 7 Prozent der gesamten Einkünfte. Nur was darüber liegt, senkt deine Steuer. Deshalb wirken außergewöhnliche Belastungen vor allem in Jahren mit ungewöhnlich hohen Ausgaben – kleine Beträge unterhalb der Grenze verpuffen als außergewöhnliche Belastungen dagegen steuerlich.

So wird gerechnet

Die Grenze wird gestaffelt berechnet: Für die ersten 15.340 Euro Einkommen gilt ein niedrigerer Prozentsatz als für den Teil darüber. Ein Ehepaar mit zwei Kindern und 60.000 Euro Einkommen hat so eine deutlich niedrigere Hürde als ein Single mit gleichem Verdienst. Eine gute Steuersoftware ermittelt den Wert automatisch.

Krankheitskosten

Krankheitskosten sind der häufigste Fall außergewöhnlicher Belastungen: Zuzahlungen zu Medikamenten, Zahnersatz, Brillen, Hörgeräte, Physiotherapie oder eine Kur – alles, was medizinisch notwendig und ärztlich verordnet ist. Auch Fahrten zu Behandlungen zählen. Wichtig ist die Verordnung vor Beginn der Behandlung; reine Wellness- oder Vorsorgeleistungen ohne medizinischen Anlass erkennt das Finanzamt nicht an.

Pflegekosten

Kosten für die eigene Pflege oder die Unterbringung im Pflegeheim gehören ebenfalls dazu, soweit Pflegeversicherung und Beihilfen sie nicht decken. Auch wer die Heimkosten der Eltern übernimmt, kann sie unter Voraussetzungen ansetzen. Alternativ oder ergänzend gibt es den Pflege-Pauschbetrag, wenn du einen Angehörigen unentgeltlich zu Hause pflegst.

Behinderung: der Pauschbetrag

Menschen mit Behinderung können statt Einzelnachweisen den Behinderten-Pauschbetrag nutzen – je nach Grad der Behinderung zwischen 384 und 7.400 Euro jährlich. Er gilt ohne zumutbare Belastung und ohne Belege. Zusätzlich gibt es eine Fahrtkostenpauschale. Höhere tatsächliche Kosten lassen sich alternativ einzeln nachweisen.

Bestattungskosten

Übersteigen die Kosten einer Bestattung den Nachlass, kannst du den überschießenden Teil als außergewöhnliche Belastungen ansetzen. Dazu zählen Grabstätte, Sarg, Trauerfeier und Überführung – nicht aber Bewirtung der Gäste oder Trauerkleidung. Reicht das Erbe zur Deckung, entfällt der Abzug.

Katastrophen- und Unwetterschäden

Nach Hochwasser, Sturm oder Brand kannst du die Wiederbeschaffung von Hausrat und die Reparatur der Wohnung ansetzen, soweit keine Versicherung zahlt. Voraussetzung ist, dass du übliche Versicherungsmöglichkeiten genutzt hast. Bei großen Katastrophen erleichtern die Finanzämter die Anerkennung oft per Erlass.

Unterhalt als Sonderfall

Unterstützt du bedürftige Angehörige finanziell – etwa ein Kind ohne Kindergeldanspruch oder Eltern –, kannst du bis zu 12.348 Euro jährlich ansetzen. Dieser Unterhaltshöchstbetrag gilt ohne zumutbare Belastung, wird aber um eigene Einkünfte des Unterstützten gekürzt. Er läuft in der Steuererklärung über die Anlage Unterhalt.

Was nicht zählt

Nicht anerkannt werden übliche Lebenshaltungskosten, freiwillige Anschaffungen, Diätkosten ohne Verordnung oder Prozesskosten in den meisten Fällen. Auch die Erstausstattung nach einem Umzug oder eine Scheidung zählen grundsätzlich nicht. Die Abgrenzung ist streng: zwangsläufig und außergewöhnlich muss beides erfüllt sein.

Kosten clever bündeln

Weil nur der Teil über der zumutbaren Grenze wirkt, lohnt Timing: Lege planbare Ausgaben wie Zahnersatz, Brille und Hörgerät möglichst in ein Kalenderjahr. So überspringst du die Hürde einmal deutlich, statt sie zweimal knapp zu verfehlen. Maßgeblich ist das Zahlungsdatum, nicht das Rechnungsdatum.

Wo trägst du sie ein?

Außergewöhnliche Belastungen kommen in die gleichnamige Anlage der Steuererklärung – Krankheits- und Pflegekosten als Einzelposten, Pauschbeträge in die entsprechenden Zeilen. Belege musst du nicht mitschicken, aber aufbewahren. Die Software rechnet automatisch aus, ob du über der zumutbaren Grenze liegst.

Abgrenzung zu anderen Posten

Nicht verwechseln: Berufliche Kosten sind Werbungskosten, private Vorsorge und Spenden sind Sonderausgaben. Handwerkerkosten im Haushalt haben mit Handwerkerleistungen eine eigene Ermäßigung – die greift sogar zusätzlich, wenn Pflege- oder Umbaukosten teils dort einsortiert werden können.

Ein Rechenbeispiel

Eine Familie mit zwei Kindern und 55.000 Euro Einkommen hat eine zumutbare Belastung von rund 1.500 Euro. Im Jahr fallen 2.800 Euro für Zahnersatz und 700 Euro für Brillen an – zusammen 3.500 Euro. Abziehbar sind 2.000 Euro. Bei 30 Prozent Grenzsteuersatz bringt das etwa 600 Euro Erstattung.

Fahrtkosten und Nebenkosten

Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen auch die Nebenkosten einer Behandlung: Fahrten zu Ärzten und Kliniken (30 Cent je Kilometer oder ÖPNV-Tickets), Parkgebühren und notwendige Übernachtungen bei auswärtiger Behandlung. Führe ein kurzes Fahrtenprotokoll mit Datum und Anlass – bei längeren Therapien summieren sich diese Posten erstaunlich schnell.

Erstattungen richtig gegenrechnen

Zahlungen von Krankenkasse, Pflegekasse oder Beihilfe musst du von deinen Kosten abziehen – nur der Eigenanteil zählt als außergewöhnliche Belastungen. Das gilt auch für spätere Erstattungen: Kommt das Geld erst im Folgejahr, wird es grundsätzlich im Zahlungsjahr der Kosten berücksichtigt. Hebe die Abrechnungen auf, damit du die Beträge sauber belegen kannst.

Fazit: Hürde kennen, Kosten bündeln

Außergewöhnliche Belastungen sind ein oft unterschätzter Steuerhebel: Wer seine zumutbare Grenze kennt, planbare Gesundheitsausgaben bündelt und alle Belege sammelt, holt in teuren Jahren spürbar Geld zurück. Prüfe zusätzlich Pauschbeträge bei Behinderung und Pflege – sie wirken ohne Eigenanteil. So machst du aus zwangsläufigen Kosten wenigstens eine Steuererstattung.

Häufige Fehler

Der größte Fehler ist, kleinere Gesundheitskosten gar nicht zu sammeln – über ein Jahr kommt oft mehr zusammen als gedacht. Auch das Verteilen planbarer Ausgaben auf zwei Jahre verschenkt Geld, ebenso fehlende Verordnungen. Und viele vergessen, Erstattungen der Krankenkasse korrekt gegenzurechnen.

Häufige Fragen zu außergewöhnlichen Belastungen

Ab wann wirken außergewöhnliche Belastungen?

Sobald deine zwangsläufigen Kosten die zumutbare Belastung von 1 bis 7 Prozent des Einkommens übersteigen. Nur der Teil darüber senkt die Steuer.

Zählen Brille und Zahnersatz dazu?

Ja, als Krankheitskosten – medizinische Notwendigkeit vorausgesetzt. Plane solche Ausgaben möglichst gebündelt in einem Jahr.

Brauche ich Belege?

Ja, aufbewahren ist Pflicht – mitschicken musst du sie nur auf Nachfrage des Finanzamts.

Quellen & weiterführende Informationen


Transparenz: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuerberatung dar. Angaben ohne Gewähr; maßgeblich ist die jeweils aktuelle Rechtslage.

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Jens Schreiner
Autor
Jens Schreiner
Jens beschäftigt sich seit dem Studium intensiv mit privaten Finanzen – von Girokonten und Tagesgeld über ETF-Depots bis zu Kreditkarten und Versicherungen. Beruflich in der IT zu Hause, geht er Finanzthemen analytisch und datengetrieben an: Er vergleicht Konditionen im Detail, probiert Kontoeröffnungen und Neukundenangebote selbst aus und übersetzt komplizierte Produkte in verständliche Sprache. Auf Sparnia zeigt er, wie man mit cleveren Vergleichen und Neukundenangeboten bares Geld spart und verdient – unabhängig, transparent und nachvollziehbar.